BGH - Beschluß vom 24.11.1993
BLw 63/93
Normen:
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 Inventarbeitrag 5
BGHR LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 Inventarbeitrag 6
MDR 1994, 847
VIZ 1994, 133
WM 1994, 263
ZEV 1994, 180
Vorinstanzen:
1AG Döbeln,

Bewertung der Inventarbeiträge in der Vermögensauseinandersetzung einer LPG; Beweiskraft des Übernahmeprotokolls

BGH, Beschluß vom 24.11.1993 - Aktenzeichen BLw 63/93

DRsp Nr. 1994/1231

Bewertung der Inventarbeiträge in der Vermögensauseinandersetzung einer LPG; Beweiskraft des Übernahmeprotokolls

»a) Bei der Vermögensauseinandersetzung sind die Inventarbeiträge mit dem im Übernahmeprotokoll ausgewiesenen Wert - im Verhältnis 1:1 - in Ansatz zu bringen. Ein hiervon abweichender Beschluß der Mitgliedervollversammlung ist nichtig. b) Das Übernahmeprotokoll begründet die tatsächliche Vermutung, daß das in die LPG eintretende Mitglied das darin aufgeführte Inventar zu dem angegebenen Wert eingebracht hat.«

Normenkette:

LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller waren Mitglieder der LPG Typ I "T. " W., die sich zum 1. Juli 1974 mit der LPG Typ III "T. M. " zusammenschloß. Nach dem für den Antragsteller zu 1 erstellten Übernahmeprotokoll für Inventarbeiträge vom 30. Juni 1974 hatte dieser damals einen Pflichtinventarbeitrag von 6.240 Mark sowie einen Investausgleich von 33. 696 Mark zu leisten. Den Gesamtbeitrag von 39. 936 Mark brachte er durch lebendes Inventar in Höhe von 38. 699 Mark sowie die nachfolgende Verrechnung von Bodenanteilen bis zur Summe von 1. 237 Mark ein. Im Zeitpunkt des Zusammenschlusses belief sich das genossenschaftliche Vermögen der LPG Typ I auf 4. 432 Mark je ha, das der LPG Typ III auf 7. 632 Mark je ha.