BFH - Urteil vom 02.07.2004
II R 9/02
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 6 S. 3 § 12 Abs. 1, 3 ; BewG § 148 Abs. 2, 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2394
BFH/NV 2004, 1690
BStBl 2004, 1039
DB 2004, 2566
DStR 2004, 1868
FamRZ 2005, 1247
NJW 2005, 624
ZEV 2004, 474
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 850/99 BG - 31.1.2002 (EFG 2002, 802),

Bewertung des Sachleistungsanspruchs eines Vermächtnisnehmers auf Übertragung eines mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden bebauten Grundstücks

BFH, Urteil vom 02.07.2004 - Aktenzeichen II R 9/02

DRsp Nr. 2004/16673

Bewertung des Sachleistungsanspruchs eines Vermächtnisnehmers auf Übertragung eines mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden bebauten Grundstücks

»1. Der Grundstückswert für Grundstücke, auf denen sich Gebäude auf fremdem Grund und Boden befinden, ist gemäß § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG zu ermitteln. 2. Verstößt der nach § 148 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelte Wert solch eines Grundstücks, das mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden bebaut ist, im Einzelfall gegen das Übermaßverbot, ist er im Wege verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift auf den Verkehrswert des Grundstücks herabzusetzen. 3. Die Rechtsprechung, wonach die aus reinen Grundstücksvermächtnissen sich ergebenden Sachleistungsverpflichtungen der Erben und Sachleistungsansprüche der Vermächtnisnehmer ausnahmsweise mit den Steuerwerten der Grundstücke zu bewerten sind, bedarf unter der Geltung der §§ 138 ff. BewG einer Überprüfung.«

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 6 S. 3 § 12 Abs. 1, 3 ; BewG § 148 Abs. 2, 1 S. 1 ;

Gründe: