FG München - Beschluss vom 30.11.2006
4 V 4001/06
Normen:
BGB § 2287 § 818 Abs. 2 ; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 7 § 12 Abs. 1 ; BewG § 12 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 370

Bewertung des Wertersatzanspruchs nach § 2287 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB bei der Erbschaftsteuer

FG München, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 4 V 4001/06

DRsp Nr. 2007/227

Bewertung des Wertersatzanspruchs nach § 2287 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB bei der Erbschaftsteuer

Wird der Herausgabeanspruch auf ein Grundstück durch ein anderes Grundstück erfüllt, so ist nicht dessen Steuerwert sondern der Verkehrswert bei der Erbschaftsteuer anzusetzen.

Normenkette:

BGB § 2287 § 818 Abs. 2 ; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 7 § 12 Abs. 1 ; BewG § 12 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob bei Erfüllung des Herausgabeanspruchs nach § 2287 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Hingabe eines anderen Grundstücks dessen Steuerwert anzusetzen ist anstelle des Verkehrswerts des Anspruchs nach § 818 Abs. 2 BGB.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 2.11.2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 18.7.2006 in Höhe von 12.998,96 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.