FG München - Beschluss vom 15.12.2003
4 V 2444/03
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 11 § 12 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 12 Abs. 3 ;

Bewertung einer unverzinslichen Forderung aufgrund eines Erbvergleichs bei der ErbSt; Bewertung einer Forderung aufgrund Erbvergleichs, § 12 Abs. 3 BewG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Erbschaftsteuer

FG München, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 4 V 2444/03

DRsp Nr. 2004/1869

Bewertung einer unverzinslichen Forderung aufgrund eines Erbvergleichs bei der ErbSt; Bewertung einer Forderung aufgrund Erbvergleichs, § 12 Abs. 3 BewG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Erbschaftsteuer

Eine im Rahmen eines Erbvergleichs begründete Forderung ist bei der ErbSt auf den Todestag des Erblassers und nicht auf den Tag des Abschlusses des Erbvergleichs abzustellen.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 11 § 12 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, aufweichen Zeitpunkt bei einem Erbvergleich abzustellen ist, d.h. ob eine unverzinsliche Schuld, die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig ist, abzuzinsen ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Erbschaftsteuerbescheide vom 19. Februar 2003 in Höhe von 37.114,68 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.