BFH - Urteil vom 08.06.2021
II R 2/19
Normen:
BewG § 12 Abs. 1; BGB § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 1922, § 2301; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2709
BFH/NV 2022, 78
DB 2021, 2807
DStR 2021, 2635
DStRE 2021, 1470
FR 2023, 482
GmbHR 2022, 167
NZG 2022, 284
ZEV 2022, 46
ZIP 2021, 2537
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1118/16

Bewertung eines aufgrund des Versterbens des Gesellschafters einer KG auf den fortsetzenden Gesellschafter übergehenden GesellschaftsanteilsEntstehung eines negativen Werts bei den Wert des Gesellschaftsanteils übersteigendem Abfindungsanspruch

BFH, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen II R 2/19

DRsp Nr. 2021/16919

Bewertung eines aufgrund des Versterbens des Gesellschafters einer KG auf den fortsetzenden Gesellschafter übergehenden Gesellschaftsanteils Entstehung eines negativen Werts bei den Wert des Gesellschaftsanteils übersteigendem Abfindungsanspruch

1. Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt. 2. Dies gilt auch für den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.11.2018 – 3 K 1118/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BewG § 12 Abs. 1; BGB § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 1922, § 2301; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1;

Gründe

I.