I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erbte am 8. Februar 1997 ein Erbbaurecht mit Gebäude (Zweifamilienhaus). Der Erbbauzins betrug jährlich 110 DM. Das Erbbaurecht war am 16. Mai 1950 auf die Dauer von 80 Jahren bestellt und das Gebäude 1952 errichtet worden. Nach Ablauf des Erbbaurechts sollte der Grundstückseigentümer laut Erbbaurechtsvertrag dem Erbbauberechtigten zwei Drittel des aktuellen gemeinen Wertes des Gebäudes erstatten.
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