FG Münster - Urteil vom 01.10.2009
3 K 5279/06 Erb
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 5; ErbStG § 13a; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 246

Bewertung eines Grundstücksnießbrauchs nach § 12 Abs. 5 ErbStG

FG Münster, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 3 K 5279/06 Erb

DRsp Nr. 2010/1200

Bewertung eines Grundstücksnießbrauchs nach § 12 Abs. 5 ErbStG

1. Nießbrauchsrechte an Grundstücken sind Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen i.S. des § 12 Abs. 5 ErbStG zuzurechnen sein können. 2. Die Bewertung als Betriebsvermögen nach § 12 Abs. 5 ErbStG erfolgt logisch vorrangig und unabhängig davon, ob die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren ist.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 5; ErbStG § 13a; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, wie Nießbrauchsrechte zu bewerten sind, die die Klägerin im Wege der Schenkung seitens ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes erhalten hat.

Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann waren als Kommanditisten an der H GmbH & Co. KG beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 26.11.1973 wandte der Ehemann der Klägerin, seinen zwei Töchtern und seinem Sohn schenkweise Kommanditanteile zu und übertrug den Kindern im gleichen Zuge diversen Grundbesitz. Gemäß § 11 der notariellen Vereinbarung vom 26.11.1973 behielt sich der Ehemann der Klägerin bezüglich der übertragenen Grundstücke den Nießbrauch vor. Gleichzeitig räumte er der Klägerin den Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz aufschiebend bedingt durch seinen eigenen Tod ein.