BGH - Urteil vom 22.10.1986
IVa ZR 76/85
Normen:
BGB § 2312 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2312 Landgut 1
BGHR BGB § 2312 Normzweck 1
BGHR GG Art. 3 Abs. 1 Landgut 1
BGHZ 98, 375
MDR 1987, 212
NJW 1987, 951
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Bewertung eines Landguts

BGH, Urteil vom 22.10.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 76/85

DRsp Nr. 1996/6001

Bewertung eines Landguts

»Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der ein Landgut übernehmende Erbe durch die Bewertung des Landgutes zum Ertragswert besser behandelt wird als die weichenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten. Das gilt indessen nur solange, als im Einzelfall davon die Erhaltung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird.»

Normenkette:

BGB § 2312 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch geltend. Dabei streiten die Parteien um die Bewertung einer Landstelle.

Die Beklagte hat zusammen mit ihrem am 8. November 1981 verstorbenen Ehemann, dem Erblasser, den 1942 geborenen Kläger, einen Neffen des Erblassers, am 20. Juni 1968 adoptiert. Das Ehepaar hatte keine eigenen Kinder. Der Erblasser war Eigentümer einer Landstelle mit Wohngebäude, Wirtschaftsgebäuden und ursprünglich ca. 15 ha Land, das überwiegend aus Acker- und Weideland, zum kleinen Teil aus Moor bestand. Dieser Grundbesitz bildete einen Ehegattenhof nach der Höfeordnung. 1979 wurde der Hofvermerk aufgrund des zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung gelöscht.