BayObLG - Beschluss vom 28.07.2004
3Z BR 122/04
Normen:
KostO § 46 Abs. 4 § 18 Abs. 1 § 19 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 455
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 7832/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 4068/98

Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs

BayObLG, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 122/04

DRsp Nr. 2004/14148

Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs

»Bei der Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs ist dessen Immobilienwert im Zweifel nach der vereinfachten Sachwertmethode zu ermitteln. Neben diesem Wert können weitere Betriebsbestandteile berücksichtigt werden, die auf der Grundlage von tatsächlich erzielten Kaufpreisen oder von Bilanzen bewertet werden können.«

Normenkette:

KostO § 46 Abs. 4 § 18 Abs. 1 § 19 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der 1998 verstorbene Erblasser hinterließ u.a. mehrere Immobilen, darunter einen Hotelbetrieb. In seinem eigenhändigen Testament vom 28.10.1998 hatte er alle anderen Testamente für ungültig erklärt, seine beiden Kinder als Erben zu gleichen Teilen bedacht und Rechtsanwalt A., B. und C., die seinem persönlichen Umfeld entstammten und mit seinen Vermögensverhältnissen vertraut waren, als Testamentsvollstrecker eingesetzt.