FG Nürnberg - Urteil vom 02.12.2004
IV 77/04
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 2 ; ErbStR Abschn. 99 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
DB 2005, 1360
DStRE 2005, 722
EFG 2005, 718

Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei der Schenkungsteuer: Maßgeblicher Zeitraum für die Berücksichtigung der Ertragsaussichten nach dem sog. Stuttgarter Verfahren

FG Nürnberg, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen IV 77/04

DRsp Nr. 2005/4412

Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei der Schenkungsteuer: Maßgeblicher Zeitraum für die Berücksichtigung der Ertragsaussichten nach dem sog. Stuttgarter Verfahren

Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von schenkweise übertragenen GmbH-Anteilen sind für die Berechnung der Ertragsaussichten der Gesellschaft nur die Betriebsergebnisse der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 2 ; ErbStR Abschn. 99 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zur Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Stichtag während des Jahres im sog. Stuttgarter Verfahren die Ertragsaussichten aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre (R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR) herzuleiten sind oder im Wege einer Interpolation unter Einbeziehung auch des Betriebsergebnisses des Jahres, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt.

Der Vater des Klägers war Alleininhaber des Stammkapitals von 600.000 DM der A GmbH (A GmbH). Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 27.12.1999 übertrug er dem Kläger und dessen zwei Brüdern unentgeltlich je einen Teilgeschäftsanteil zu 102.000 DM. Die Übertragung erfolgte mit sofortiger Wirkung.