OLG Koblenz - Beschluss vom 24.09.2020
12 U 646/20
Normen:
BGB § 2325; BewG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 06.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 120/15

Bewertung von der Erblasserin erwarteter Leistungen ihrer Testamentserbin im Rahmen der Bemessung des Pflichtteils- und eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 646/20

DRsp Nr. 2021/14577

Bewertung von der Erblasserin erwarteter Leistungen ihrer Testamentserbin im Rahmen der Bemessung des Pflichtteils- und eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

1. Nimmt die spätere Erblasserin von ihrer testamentarischen Erbin Leistungen in Anspruch, denen sie einen bestimmten Wert beimisst und die sie mit diesem Wert vergütet, muss ihre Bewertung grds. anerkannt werden; der Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch die Parteien sind nur insoweit Grenzen gesetzt, als sie nicht auf Willkür beruhen und somit zu einer Aushöhlung des Pflichtteilsrechts führen dürfen, indem die Erblasserin erbrachte Zuwendungen mit einer, im groben Missverhältnis zu dieser Leistung stehenden Gegenleistung verknüpft und diese Gegenleistung so der Ausgleichspflicht im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsrechts entzieht. 2. Misst die spätere Erblasserin der Tatsache regelmäßiger Besuche ihrer testamentarisch vorgesehenen Erbin und der sich durch die Besuche und die Unternehmungen ihr eröffneten „Flucht aus der Eintönigkeit des Heimaufenthaltes“ eine besondere Wertigkeit bei, erscheint dies verständlich und nachvollziehbar; der Ansatz eines monatlichen Betrags von 1.000 € als Gegenleistung für solche Besuche ist – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – in rechtlicher Hinsicht nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren.