I.
Der Erblasser starb am 19.11.1999. Seine Ehefrau wurde mit einem Vermächtnis durch Testament bedacht, aber nicht zur Erbin eingesetzt.
Die Beteiligten zu 2 und 3 wurden zu Testamentsvollstreckern berufen.
Gegen die ihnen erteilte Kostenrechnung legten die Beteiligten zu 2 und 3 Erinnerung ein. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 5.9.2001 den Geschäftswert für die Testamentseröffnung auf 13.894.608 DM fest und wies im Übrigen die Erinnerung zurück.
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