BayObLG - Beschluss vom 04.08.2004
3Z BR 20/04
Normen:
KostO § 19 Abs. 2 Satz 1 § 30 Abs. 1 § 103 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 442
DB 2004, 2366
ZEV 2004, 510
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2550/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 4267/99

Bewertung von Nachlassgegenständen: Grundstück - Anteil an Kommanditgesellschaft

BayObLG, Beschluss vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 20/04

DRsp Nr. 2004/14138

Bewertung von Nachlassgegenständen: Grundstück - Anteil an Kommanditgesellschaft

»1. Bei der Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ist ein tatsächlich erzielter Kaufpreis jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Veräußerungszeitpunkt fast zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag liegt. Der Preis kann aber zur Begründung etwaiger Abschläge auf einen nach der vereinfachten Sachwertmethode geschätzten Verkehrswert herangezogen werden. 2. Für die Bewertung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft ist das der zum Bewertungsstichtag zeitnächsten Bilanz zu entnehmende Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Gesellschaftsschulden maßgebend (vgl. BayObLG JurBüro 1990, 897). Das gilt auch für so genannte Verlustzuweisungsgesellschaften.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 2 Satz 1 § 30 Abs. 1 § 103 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser starb am 19.11.1999. Seine Ehefrau wurde mit einem Vermächtnis durch Testament bedacht, aber nicht zur Erbin eingesetzt.

Die Beteiligten zu 2 und 3 wurden zu Testamentsvollstreckern berufen.

Gegen die ihnen erteilte Kostenrechnung legten die Beteiligten zu 2 und 3 Erinnerung ein. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 5.9.2001 den Geschäftswert für die Testamentseröffnung auf 13.894.608 DM fest und wies im Übrigen die Erinnerung zurück.