OLG Naumburg - Beschluss vom 30.08.2011
8 WF 208/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2012, 267
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 169/11

Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Rahmen einer Stufenklage

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen 8 WF 208/11

DRsp Nr. 2011/20997

Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Rahmen einer Stufenklage

Auch nach Inkrafttreten des FamFG wird daran festgehalten, dass bei einer Stufenklage/einem Stufenantrag für jede Stufe Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gesondert zu bewilligen ist, wobei die Bewilligung für die einzelne Stufe jeweils erst nach Übergang in diese erfolgt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zeitz vom 08.07.2011 (Az.: 6 F 169/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie wurde insbesondere innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingelegt (§§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).