BGH - Beschluß vom 08.07.2004
IX ZB 565/02
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 114 § 115 § 121 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1590
FamRZ 2004, 1707
MDR 2005, 50
NJW 2004, 3260
NZI 2004, 595
Rpfleger 2004, 582
WM 2004, 1738
ZIP 2004, 1922
ZInsO 2004, 976
ZVI 2004, 474
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,
AG Heilbronn,

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 08.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 565/02

DRsp Nr. 2004/12838

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren

»a) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozeßkostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde.b) Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, zu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist.«

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 114 § 115 § 121 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners ist am 10. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubigerin, geschiedene Ehefrau des Schuldners, hat mit der Anmeldung rückständigen Unterhalts in Höhe von 63.519,70 EURO die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes beantragt.

Das Amtsgericht hat für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und für die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle einen Rechtsbeistand beigeordnet. Die weitergehende Beiordnung für das gesamte Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht abgelehnt.