FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.12.2000
7 V 1897/99
Normen:
UStG (1993) § 3 Abs. 11 § 14 Abs. 2 § 14 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ;

Bezug von Bauleistungen durch Erbengemeinschaft und Weiterberechnung mit Umsatzsteuerausweis an Miterben; Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (Umsatzsteuer 1995)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 7 V 1897/99

DRsp Nr. 2004/6782

Bezug von Bauleistungen durch Erbengemeinschaft und Weiterberechnung mit Umsatzsteuerausweis an Miterben; Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (Umsatzsteuer 1995)

1. Überlässt eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin eines gemischt-genutzten Gebäudes einem Miterben gewerbliche Räume unentgeltlich zur Nutzung, bezieht sie Bauleistungen für das gesamte Gebäude und berechnet sie diese Kosten ohne Aufschlag, aber unter Ausweis von Umsatzsteuer dem Miterben anteilig für die gewerblich genutzten Räumlichkeiten weiter, so steht ihr für diesbezügliche Bauleistungen kein Vorsteuerabzug zu, und sie schuldet die dem Miterben in Rechnung geschuldete Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG. 2. Sollte die nicht bewiesene Behauptung zutreffen, sie habe eine Besorgungsleistung an den Miterben erbracht, so wäre diese jedenfalls unentgeltlich erbracht worden, und die Erbengemeinschaft würde die Steuer nach § 14 Abs. 2 UStG schulden.

Normenkette:

UStG (1993) § 3 Abs. 11 § 14 Abs. 2 § 14 Abs. 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1995.