I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäss § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus der von ihrem verstorbenen Ehemann im Jahr 1990 bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung. Sie ist zwar aufgrund Testaments Alleinerbin ihres Mannes geworden; ihrem Anspruch steht jedoch entgegen, dass als Bezugsberechtigte von ihrem verstorbenen Ehemann die gesetzlichen Erben verfügt worden sind mit der Folge, dass die zum Todeszeitpunkt lebenden Schwestern des Ehemannes als gesetzliche Erben bezugsberechtigt sind und sie, die Klägerin, als Testamentserbin ausgeschlossen ist.
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