BFH vom 01.02.1971
II 25/65
Normen:
GrEStG § 11 ; GrEStG § 12 ;
Fundstellen:
BFHE 101, 438
BStBl II 1971, 343

BFH - 01.02.1971 (II 25/65) - DRsp Nr. 1997/10471

BFH, vom 01.02.1971 - Aktenzeichen II 25/65

DRsp Nr. 1997/10471

»1. Stichtagswert im Sinne des § 12 Abs. 3 GrEStG ist der Wert, der im Zeitpunkt des Erwerbs als Einheitswert festzustellen wäre. 2. Die mittelbare (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) Bezugnahme des § 9 Abs. 2 Satz 1 GrEStG auf den Einheitswert (§ 12 Abs. 1 GrEStG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

GrEStG § 11 ; GrEStG § 12 ;

Der Klägerin war am 30. November 1959 eine am gleichen Tag einem anderen bewilligte Grundschuld über 25.000 DM abgetreten worden; diese war ab 14. Dezember 1959 mit 10 v.H. zu verzinsen. Am 28. Dezember 1959 war aus einem dieser Grundschuld gegenüber vorrangigen Rechte die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet worden. Im Versteigerungstermin wurde die Klägerin mit einem Bargebot von 63.000 DM Meistbietende. Bestehen blieben eine im Zwangsversteigerungsverfahren mit 1.000 DM bewertete Dienstbarkeit, eine Hypothek über 20.000 DM und eine Grundschuld über 5.000 DM, so daß sich in dieser Berechnung ein Gesamtgebot von 89.000 DM ergab. Die Grundschuld der Klägerin ist ausgefallen. Das Grundstück wurde der Klägerin am 17. Mai 1960 zugeschlagen. Am 19. August 1960 hat sie es um 119.000 DM verkauft; die Nacherwerberin übernahm die Dienstbarkeit.