I. Streitig ist, ob bei einem außerordentlichen Vermögensverfall die Hinzurechnung einer verschenkten Beteiligung an einer KG mit ihrem vollen Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder mit dem tatsächlichen (niedrigeren) Wert am Ende eines Erlaßzeitraumes zum Restvermögen zu erfolgen hat. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde zusammen mit ihrem Ehemann bestandskräftig zu einem Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrag von ... DM veranlagt. Das Vermögen bestand in der Hauptsache aus einem Anteil am Betriebsvermögen der Firma X KG. Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahre 1963 und wurde von der Klägerin allein beerbt.
Außerdem schuldet die Klägerin als Miterbin nach ihren Eltern ab Oktober 1966 einen Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrag von Y DM.
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