BFH vom 03.08.1983
II R 20/80
Normen:
DBA 1931/59 Art. 12A; ErbStG (1974) § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. B, § 13 Abs. 1 Nr. 17 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 298
BStBl II 1984, 9

BFH - 03.08.1983 (II R 20/80) - DRsp Nr. 1997/15779

BFH, vom 03.08.1983 - Aktenzeichen II R 20/80

DRsp Nr. 1997/15779

»1. Das Diskriminierungsverbot aus Art. 12 A DBA 1931/59 (BGBl II 1959, 1252, BStBl I 1959, 1005) rechtfertigt nicht eine Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG 1974 dahin, daß die Steuerfreiheit auch einer nach Schweizer Recht errichteten Stiftung zusteht, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in der Schweiz hat. 2. Das Urteil des Senats vom 24.11.1976 II R 99/67 (BFHE 120, 553, BStBl II 1977, 213) ist nicht dahin zu verstehen, daß für die Frage, ob eine Zweckwidmung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG 1974 ( = § 18 Abs. 1 Nr. 20 ErbStG 1959) vorliegt, bei eindeutigem Testamentswortlaut eine Testamentsauslegung mit Hilfe außerhalb des Testaments liegender Umstände nicht stattfinden dürfe.«

Normenkette:

DBA 1931/59 Art. 12A; ErbStG (1974) § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. B, § 13 Abs. 1 Nr. 17 ;

I. Die Klägerin ist eine Stiftung schweizerischen Rechts. Durch Testament wurde sie von einem Erblasser mit einem Vermächtnis in Gestalt eines Zahlungsanspruchs bedacht. Hierwegen wurde sie vom beklagten FA zur Erbschaftsteuer herangezogen. Ihr Einspruch blieb erfolglos. Die Klage, mit der von der Klägerin geltend gemacht wird, sie dürfe nicht zur rbschaftsteuer herangezogen werden, ist vom FG abgewiesen worden.