BFH vom 03.11.1976
II R 65/67
Normen:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 525 Abs. 1 ; BewG (1934) § 17 Abs. 3, § 16 Abs. 2 ; ErbStG (1951) § 22 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 86
BStBl II 1977, 397

BFH - 03.11.1976 (II R 65/67) - DRsp Nr. 1997/13280

BFH, vom 03.11.1976 - Aktenzeichen II R 65/67

DRsp Nr. 1997/13280

»1. Ein Fehler im Sinne von AO § 222 Abs. 1 Nr. 3 ist nur aufgedeckt, wenn und soweit die Aufsichtsbehörde eine - tatsächliche oder rechtliche - Grundlage der Steuerfestsetzung mit zutreffender Begründung als falsch bezeichnet. Eine durchgreifende Rüge setzt zwar nicht voraus, daß die Aufsichtsbehörde in allen Einzelheiten den richtigen Standpunkt vertritt; sie muß aber den "Fehler" - als eine bestimmt geartete Abweichung von der richtigen Behandlung - zutreffend erkannt haben. 2. Bei einer Schenkung unter Auflage ist auch hinsichtlich der Bewertung der Auflage für die Schenkungsteuerfestsetzung auf den Zeitpunkt der Bewirkung der unentgeltlichen Leistung, nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Auflage abzustellen, so daß für ihren Wertansatz maßgebend ist, was der durch die Auflage Begünstigte rechtens zu beanspruchen hat und erlangen kann. 3. Ein auf Lebenszeit eingeräumtes Nießbrauchsrecht an einem Gesellschaftsanteil ist nicht schon deshalb mit Null zu bewerten, weil die Gesellschaft mehrere Jahre keine Gewinne ausgeschüttet hat.«

Normenkette:

AO § 222 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 525 Abs. 1 ; BewG (1934) § 17 Abs. 3, § 16 Abs. 2 ; ErbStG (1951) § 22 ;