BFH vom 04.06.1973
IV R 26/68
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ; StAnpG § 1 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 238
BStBl II 1973, 866

BFH - 04.06.1973 (IV R 26/68) - DRsp Nr. 1997/11734

BFH, vom 04.06.1973 - Aktenzeichen IV R 26/68

DRsp Nr. 1997/11734

»1. Die Rechtsgrundsätze des Beschlusses des Großen Senats vom 29.05.1972 GrS 4/71 (BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5) über die Obergrenze für die Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines als Gesellschafter aufgenommenen Familienangehörigen sind nicht ohne weiteres übertragbar auf Gesellschaftsverhältnisse zwischen Familienangehörigen, die nicht auf einer Schenkung des Gesellschaftsanteils durch den bisherigen Alleinunternehmer (Vater) beruhen, sondern in der Weise zustande gekommen sind, daß der in die Gesellschaft aufgenommene Familienangehörigen dem Unternehmen aus eigenen Mitteln neues Kapital zuführt. 2. Gleichwohl ist auch in derartigen Fällen zu prüfen, ob die dem Familienangehörigen eingeräumte Gesellschaftserstellung und insbesondere die ihm zugebilligte Gewinnbeteiligung angemessen ist. 3. Den Maßstab für die Prüfung, ob die Gewinnverteilung angemessen ist, bildet in diesen Fällen die unter Fremden übliche Gestaltung.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ; StAnpG § 1 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, inwieweit bei einer KG, deren Gesellschafter Familienangehörige waren, die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Gewinnverteilung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen ist.