I. Die Großmutter des Klägers und Revisionsbeklagten (Klägers) war persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft. Mit Vertrag vom 24. Juni 1970 übertrug sie ihren Gesellschaftsanteil schenkungshalber auf den Kläger, wobei vereinbart wurde, daß sie sich auf Lebenszeit den Nießbrauch an der geschenkten Beteiligung vorbehalte. Die Großmutter war im Zeitpunkt der Schenkung 70 Jahre alt.
Der Kläger gab den Wert des ihm geschenkten Gesellschaftsanteils mit 625.159 DM an. Den Jahreswert des vorbehaltenen Nießbrauches schätzte er auf 120.000 DM. Er vertrat die Auffassung, daß § 16 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG 1965) bei der Bewertung des Nießbrauches nicht anwendbar sei.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ist den Angaben des Klägers hinsichtlich der Bewertung des übertragenen Gesellschaftsanteils gefolgt. Den vorbehaltenen Nießbrauch hat es jedoch nur mit dem Höchstwert des § 16 Abs. 1 BewG 1965 abgezogen.
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