BFH vom 05.05.1970
II B 19/67
Normen:
FGO § 46 ;
Fundstellen:
BFHE 99, 114
BStBl II 1970, 551

BFH - 05.05.1970 (II B 19/67) - DRsp Nr. 1997/10123

BFH, vom 05.05.1970 - Aktenzeichen II B 19/67

DRsp Nr. 1997/10123

»1. Die sog. Untätigkeitsklage des § 46 FGO ist eine Anfechtungsklage; sie zielt bei Anfechtung eines Steuerbescheids nicht darauf, die Behörde zur Bescheidung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs zu verpflichten. 2. Eine Feststellungsklage, daß das FA zur Bescheidung verpflichtet sei, ist unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 3. Das rechtliche Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung, daß das FA zum Erlaß der Einspruchsentscheidung verpflichtet ist, ist nicht gleichbedeutend mit dem Interesse an dem baldigen Ergehen der Einspruchsentscheidung.«

Normenkette:

FGO § 46 ;

I. Gegen den Kläger als testamentarischen Alleinerben erging am 15. Mai 1964 eine vorläufige Erbschaftsteuerfestsetzung. Sie weist Steuerschulden des Pflichtteilsberechtigten und der Vermächtnisnehmer, aber infolge Verrechnung dieser Geldschulden mit Einheitswerten keine Steuerschuld des Klägers aus. Gegen diesen Bescheid hatten der Kläger und der Pflichtteilsberechtigte Einspruch eingelegt. Sie erstrebten eine gleichmäßige Zurechnung des Nachlasses an beide als Miterben.