I. Gegen den Kläger als testamentarischen Alleinerben erging am 15. Mai 1964 eine vorläufige Erbschaftsteuerfestsetzung. Sie weist Steuerschulden des Pflichtteilsberechtigten und der Vermächtnisnehmer, aber infolge Verrechnung dieser Geldschulden mit Einheitswerten keine Steuerschuld des Klägers aus. Gegen diesen Bescheid hatten der Kläger und der Pflichtteilsberechtigte Einspruch eingelegt. Sie erstrebten eine gleichmäßige Zurechnung des Nachlasses an beide als Miterben.
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