I. Die Klägerin ist alleinige (Vor-)Erbin ihres 1965 gestorbenen Ehemanns. Zum Nachlaß gehörte ua ein gewerbliches Unternehmen. In der für dieses Unternehmen aufgestellten Bilanz auf den 31. Dezember 1964 war eine Rücklage für Preissteigerung sowie eine Rücklage für Lagerhaltung in B. ausgewiesen. In den Buchwerten des Anlagevermögens waren infolge in Anspruch genommener Sonderabschreibungen erhebliche stille Reserven enthalten.
Die Klägerin beantragte in der Erbschaftsteuererklärung den Abzug der sogenannten latenten Ertragsteuerbelastung, die sich zukünftig bei Auflösung der mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung gebildeten stillen und offenen Reserven ergeben würde.
Das beklagte Finanzamt erkannte diesen Abzug in dem zweiten vorläufigen Steuerbescheid nicht an.
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