BFH vom 05.07.1978
II R 64/73
Normen:
BewG (1965) § 6, § 105, § 118 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ErbStG § 23, § 24 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 55
BStBl II 1979, 23

BFH - 05.07.1978 (II R 64/73) - DRsp Nr. 1997/13922

BFH, vom 05.07.1978 - Aktenzeichen II R 64/73

DRsp Nr. 1997/13922

»Bei der Bewertung des durch Erbfolge eingetretenen Vermögensanfalles darf die latente Ertragsteuerbelastung nicht berücksichtigt werden, die sich daraus ergibt, daß der Erblasser in seinen Steuerbilanzen stille Reserven oder steuerfreie Rücklagen gebildet hatte, die bei ihrer Auflösung den zukünftigen Gewinn erhöhen können.«

Normenkette:

BewG (1965) § 6, § 105, § 118 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; ErbStG § 23, § 24 ;

I. Die Klägerin ist alleinige (Vor-)Erbin ihres 1965 gestorbenen Ehemanns. Zum Nachlaß gehörte ua ein gewerbliches Unternehmen. In der für dieses Unternehmen aufgestellten Bilanz auf den 31. Dezember 1964 war eine Rücklage für Preissteigerung sowie eine Rücklage für Lagerhaltung in B. ausgewiesen. In den Buchwerten des Anlagevermögens waren infolge in Anspruch genommener Sonderabschreibungen erhebliche stille Reserven enthalten.

Die Klägerin beantragte in der Erbschaftsteuererklärung den Abzug der sogenannten latenten Ertragsteuerbelastung, die sich zukünftig bei Auflösung der mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung gebildeten stillen und offenen Reserven ergeben würde.

Das beklagte Finanzamt erkannte diesen Abzug in dem zweiten vorläufigen Steuerbescheid nicht an.