I. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten durch Erbvertrag sich gegenseitig zu Erben und nach dem Tode des Überlebenden die Tochter aus erster Ehe der Klägerin zu dessen Erben eingesetzt. Der Ehemann ist im Jahr 1963 gestorben. Nach zunächst vorläufiger Steuerfestsetzung und erhobener Anfechtungsklage hat das Finanzamt (Beklagter) die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin aus einem Vermögensanfall von 111.034 DM endgültig auf 3.645 DM festgesetzt. Die Klägerin hat beantragt, diesen Steuerbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Sie ist der Ansicht, ihr stehe statt des gewährten Freibetrags von 30.000 DM ein Freibetrag von 250.000 DM zu.
Das Finanzgericht hat den Steuerbescheid aufgehoben. Es vertritt den Standpunkt, bei verfassungskonformer Auslegung sei "Kind des Erblassers" im Sinne des § 16 Abs 1 Nr 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 auch dessen Stiefkind.
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