BFH vom 05.10.1977
II R 88/68
Normen:
ErbStG (1959) § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 368
BStBl II 1978, 39

BFH - 05.10.1977 (II R 88/68) - DRsp Nr. 1997/13563

BFH, vom 05.10.1977 - Aktenzeichen II R 88/68

DRsp Nr. 1997/13563

»Die Steuerfreiheit aus ErbStG § 16 Abs. 1 1959 trat bei Einsetzung eines Stiefkinds des Erblassers zum Nacherben (BGB § 2100) oder Schlußerben (BGB § 2269, BGB § 2280) nicht ein.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 16 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten durch Erbvertrag sich gegenseitig zu Erben und nach dem Tode des Überlebenden die Tochter aus erster Ehe der Klägerin zu dessen Erben eingesetzt. Der Ehemann ist im Jahr 1963 gestorben. Nach zunächst vorläufiger Steuerfestsetzung und erhobener Anfechtungsklage hat das Finanzamt (Beklagter) die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin aus einem Vermögensanfall von 111.034 DM endgültig auf 3.645 DM festgesetzt. Die Klägerin hat beantragt, diesen Steuerbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Sie ist der Ansicht, ihr stehe statt des gewährten Freibetrags von 30.000 DM ein Freibetrag von 250.000 DM zu.

Das Finanzgericht hat den Steuerbescheid aufgehoben. Es vertritt den Standpunkt, bei verfassungskonformer Auslegung sei "Kind des Erblassers" im Sinne des § 16 Abs 1 Nr 4 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 auch dessen Stiefkind.