BFH vom 06.03.1985
II R 19/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 382
DB 1985, 1569

BFH - 06.03.1985 (II R 19/84) - DRsp Nr. 1997/16184

BFH, vom 06.03.1985 - Aktenzeichen II R 19/84

DRsp Nr. 1997/16184

»Wird entsprechend der Schenkungsabrede der Bedachte nicht um eine Geldsumme, sondern erst um das mit den Mitteln des Schenkers errichtete Gebäude endgültig bereichert, so wird die Zuwendung mit dem auf das Gebäude entfallenden Anteil des Einheitswertes des Grundstücks bewertet. Dem steht nicht entgegen, daß das Gebäude auf einem Grundstück errichtet wird, das einem Dritten gehört, wenn das Grundstück nach Fertigstellung des Gebäudes dem Bedachten zu Eigentum übertragen wird (Einschränkung von BFHE 122, 539, BStBl II 1977, 731).«

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) errichtete die Klägerin in den Jahren 1969 bis 1971 auf einem damals noch ihren Eltern gehörenden Grundstück ein Wohnhaus. Das Geld für den Hausbau stammte von ihrem Verlobten und späteren Ehemann (V). V füllte das Baugeldkonto, das auf die gemeinsamen Namen der Klägerin, des V und der Eltern der Klägerin lautete, jeweils nach Bedarf auf. Hiervon wurden die Handwerkerrechnungen bezahlt. Nachdem das Haus im wesentlichen fertiggestellt war, übertrugen die Eltern das Grundstück gegen Einräumung eines "Einsitzrechts" an einer Wohnung auf die Klägerin.