BFH vom 07.03.1978
VIII R 38/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 533
BStBl II 1978, 378

BFH - 07.03.1978 (VIII R 38/74) - DRsp Nr. 1997/13750

BFH, vom 07.03.1978 - Aktenzeichen VIII R 38/74

DRsp Nr. 1997/13750

»Bei einer Betriebsaufspaltung gehört die Darlehensforderung des Einzelunternehmers gegen die Betriebsgesellschaft zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögenslage und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft zu erhalten oder zu erhöhen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Inhaberin eines Einzelunternehmens (Besitzunternehmen) und mit einem Anteil von 95vH Gesellschafterin einer den ... bau betreibenden GmbH (Betriebsgesellschaft); beide Unternehmen entstanden durch Betriebsaufspaltung.

Die Klägerin gab aus Mitteln, die ihr aufgrund von Gewinnausschüttungen der Betriebsgesellschaft zustanden, Darlehen an die Betriebsgesellschaft. Die Darlehensforderung entwickelte sich in der Zeit vom 31. Dezember 1968 bis zum 31. Dezember 1970 nach Zugängen und Abgängen von 100.000 DM auf 372.601 DM. Für 1970 wurden Darlehenszinsen von 21.296 DM gutgeschrieben. Die Klägerin hatte in den Bilanzen ihres Besitzunternehmens weder die Anteile an der Betriebsgesellschaft noch das Darlehen ausgewiesen. Die Zinserträge behandelte sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen.