I. Die Mutter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) und deren Schwester waren Miteigentümer eines bebauten Grundstücks je zur ideellen Hälfte. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 4. April 1975 übertrugen sie dieses Grundstück schenkungshalber auf den Kläger, wobei sie sich den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundstück vorbehielten.
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