BFH vom 08.11.1972
VI R 257/71
Fundstellen:
BFHE 107, 436
BStBl II 1973, 143

BFH - 08.11.1972 (VI R 257/71) - DRsp Nr. 1997/11337

BFH, vom 08.11.1972 - Aktenzeichen VI R 257/71

DRsp Nr. 1997/11337

»Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG sind die Einkünfte nach § 2 Abs. 4 EStG. Es ist ohne Bedeutung, ob sie verfügbar sind oder ob im Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte Zahlungen z.B. für Personensteuern geleistet werden müssen.«

Gründe:

I. Der Sohn der Kläger und Revisionskläger, geboren am 14. November 1948, studierte im Streitjahr 1969 auf deren Kosten. Er hat im Jahre 1968 im Erbwege einen Kommanditanteil an der Firma erworben. Für 1969 betrug sein Gewinnanteil 8.393 DM, der im November 1970 im Rahmen des Bilanzgewinns festgestellt worden ist. Das Finanzamt (FA) lehnte bei der Zusammenveranlagung der Ehegatten die Gewährung eines Kinderfreibetrages für ihren Sohn mit der Begründung ab, daß dieser aus seiner Beteiligung mehr als 7.200 DM Einkünfte erzielt habe (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1969).