BFH vom 09.11.1983
I R 174/79
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 90
BStBl II 1984, 212
DB 1984, 592

BFH - 09.11.1983 (I R 174/79) - DRsp Nr. 1997/15867

BFH, vom 09.11.1983 - Aktenzeichen I R 174/79

DRsp Nr. 1997/15867

»Die personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung sind nicht gegeben, wenn die Gesellschafter, die in der Lage sind, in den Betriebsgesellschaften ihren Willen durchzusetzen, an der Besitzgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu zwei Dritteln beteiligt sind, aber nach dem Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefaßt werden müssen.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im September 1961 schlossen sich P und H zu der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammen. Sie brachten ein in X und ein in Y gelegene Grundstücke in die Gesellschaft ein und vereinbarten, diese Grundstücke gemeinschaftlich zu verwalten und zu nutzen. In dem Gesellschaftsvertrag vereinbarten sie u.a.:

"§ 5

Die Beschlüsse der Gesellschafter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Jedem Gesellschafter steht für jeden vollen Hundertsatz seiner Beteiligung eine Stimme zu.

§ 6 Abs. 1

Die Geschäfte der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Sie vertreten auch die Gesellschaft gemeinschaftlich.

Abs. 2