I. Im September 1961 schlossen sich P und H zu der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zusammen. Sie brachten ein in X und ein in Y gelegene Grundstücke in die Gesellschaft ein und vereinbarten, diese Grundstücke gemeinschaftlich zu verwalten und zu nutzen. In dem Gesellschaftsvertrag vereinbarten sie u.a.:
"§ 5
Die Beschlüsse der Gesellschafter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Jedem Gesellschafter steht für jeden vollen Hundertsatz seiner Beteiligung eine Stimme zu.
§ 6 Abs. 1
Die Geschäfte der Gesellschaft werden von den Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Sie vertreten auch die Gesellschaft gemeinschaftlich.
Abs. 2
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