BFH vom 10.03.1983
V R 143/76
Normen:
AO (1977) § 324 ; RAO § 378 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 16
BStBl II 1983, 401

BFH - 10.03.1983 (V R 143/76) - DRsp Nr. 1997/15592

BFH, vom 10.03.1983 - Aktenzeichen V R 143/76

DRsp Nr. 1997/15592

»1. Der Arrest gewährt einen Vollstreckungstitel hinsichtlich einer bestimmten Steuerforderung; ein "Austausch" des Arrestanspruches durch das Finanzgericht ist nicht möglich. 2. Arrestgrund ist allein die Besorgnis der Erschwerung oder Vereitelung der Vollstreckung; die Tatsachen, die ihn auf den Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung belegen, können erweitert oder ersetzt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 324 ; RAO § 378 ;

I. Mit Verfügung vom 12. März 1976 hat das beklagte Finanzamt den dinglichen Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Klägers angeordnet. Der Arrest sollte der Sicherung von Ansprüchen auf Einkommensteuer, Ergänzungsabgabe und Stabilitätszuschlag für 1972, 1973 und 1974 im Gesamtbetrag von rd. 372.100 DM dienen. Den Arrestgrund sah das Finanzamt darin, daß der Kläger -wie aus seinem Brief vom 3. Februar 1976 hervorgehe- beabsichtige, mit seiner Freundin, einer verwitweten Österreicherin, nach Österreich auszuwandern. Es sei zu befürchten, daß der Kläger vor der Auswanderung sein bereits erheblich belastetes Vermögen noch bis zur Grenze des Möglichen belasten werde. Bei einem Zuwarten bestehe die Gefahr, daß die Steueransprüche nicht realisiert werden könnten.