»1. Im Falle des § 7 Abs. 3 Satz 1 ErbStG ist der Besteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser (nicht zum Vorerben) zugrunde zu legen. 2. § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbStG vermittelt keinen selbständigen Anrechnungsanspruch; er ist allein eine Vorschrift zur Berechnung der vom Nacherben geschuldeten Steuer. 3. Der Vorteil, den der Nacherbe durch die Anrechnung erlangt, ist kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb.«