I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Erbe seines 1970 im Alter von 85 Jahren gestorbenen Großonkels (Erblassers), der ihn zum Alleinerben eingesetzt hatte. Der Nachlaß bestand aus einem bebauten Grundstück mit einem Einheitswert von 30.000 DM und einem geschätzten Verkehrswert von 180.000 DM. Der Kläger beantragte, den Erwerb gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 von der Erbschaftsteuer freizustellen. Er habe dem Erblasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich Pflege und Unterhalt im Werte von 25.000 DM gewährt sowie weitere Aufwendungen getätigt.
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