BFH vom 10.12.1980
II R 101/78
Normen:
ErbStG (1959) § 18 Abs. 1 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 310
BStBl II 1981, 270

BFH - 10.12.1980 (II R 101/78) - DRsp Nr. 1997/14806

BFH, vom 10.12.1980 - Aktenzeichen II R 101/78

DRsp Nr. 1997/14806

»Ist darüber zu entscheiden, inwieweit das letztwillig Zugewendete als angemessenes Entgelt dafür steuerfrei ist, daß der Erwerber dem Erblasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich Pflege oder Unterhalt gewährt hat, so ist zunächst auf der Grundlage der wahren Werte festzustellen, in welchem prozentualen Ausmaß die Pflege oder der Unterhalt angemessenes Entgelt für das letztwillig Zugewendete ist. In diesem Ausmaß ist der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes bewertete Erwerb steuerfrei gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG 1959.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 18 Abs. 1 Nr. 11 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Erbe seines 1970 im Alter von 85 Jahren gestorbenen Großonkels (Erblassers), der ihn zum Alleinerben eingesetzt hatte. Der Nachlaß bestand aus einem bebauten Grundstück mit einem Einheitswert von 30.000 DM und einem geschätzten Verkehrswert von 180.000 DM. Der Kläger beantragte, den Erwerb gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 von der Erbschaftsteuer freizustellen. Er habe dem Erblasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung unentgeltlich Pflege und Unterhalt im Werte von 25.000 DM gewährt sowie weitere Aufwendungen getätigt.