»1. Richtet sich die Nachlaßfolge nach ausländischem Recht, so ist, sofern die Institutionen des ausländischen Erbrechts denen des deutschen Rechts nicht entsprechen, für die Erbschaftsbesteuerung nicht die formale Gestaltung des ausländischen Rechts maßgebend, sondern die wirtschaftliche Bedeutung dessen, was das ausländische Recht für den Einzelfall vorschreibt. 2. Sieht das deutsche bürgerliche Recht zwei Strukturen vor, die dem nach dem ausländischen Recht verwirklichten Sachverhalt in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommen, kann höchstens die Steuer aus dem für den Steuerpflichtigen günstigeren Tatbestand des deutschen Rechts festgesetzt werden. Beim Vergleich mehrerer Gestaltungsmöglichkeiten des deutschen Rechts muß sich aber ein Steuerpflichtiger, der eine bestimmte bürgerlich-rechtliche Struktur als die ihm günstigere bezeichnet, diejenigen Steuerbeträge entgegenhalten lassen, die nach dieser Struktur zwar ein Dritter zu bezahlen gehabt hätte, deren Zahlung im Ergebnis aber zu seinen Lasten gegangen wäre.
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