I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Er erzielte im Streitjahr einen Gewinn von 30.026 DM. Seine Ehefrau ist Lehrerin. Sie ist wegen der Geburt eines Kindes ohne Dienstbezüge beurlaubt. Im Streitjahr war sie "nebenberuflich" als Dozentin für Französisch an einer Volkshochschule tätig. Sie bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte von 2.906 DM.
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