BFH vom 12.07.1979
II R 41/77
Normen:
ErbStG (1959) § 13 Abs. 1 ; ErbStG (1974) § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 401
BStBl II 1979, 740

BFH - 12.07.1979 (II R 41/77) - DRsp Nr. 1997/14280

BFH, vom 12.07.1979 - Aktenzeichen II R 41/77

DRsp Nr. 1997/14280

»Wird innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 13 Abs. 1 ErbStG 1959 nach freigebiger Zuwendung des Rechts auf Nutzung eines Gegenstands während der Dauer des Nutzungsrechts der der Nutzung unterliegende Gegenstand dem Nutzungsberechtigten freigebig zugewendet, so kann der Besteuerung der nachfolgenden Zuwendung bei der Zusammenrechnung der Erwerbe nur ein Wert zugrunde gelegt werden, der insgesamt zu keiner höheren Besteuerungsgrundlage führt, als bei einmaliger bloßer Substanzschenkung.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 13 Abs. 1 ; ErbStG (1974) § 14 Abs. 1 ;

I. Der Kläger hat seiner Nichte mit Schreiben vom 17. Dezember 1971 die Rückzahlung eines drei Jahre vorher gewährten, bis 1. Dezember 1978 befristeten unverzinslichen Darlehens in Höhe von 50.000 DM erlassen. Das Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 25. Januar 1973 Schenkungsteuer in Höhe von 11.700 DM gegen den Kläger, der die Entrichtung der Steuer übernommen hatte, fest. Die Besteuerungsgrundlage berechnete das FA wie folgt:

Zinsvorteil aus dem auf 10 Jahre ausgereichten Darlehen 20.728,50 DM

Forderungserlaß (abgezinst) 34.372,00 DM

Zurechnung wegen Übernahme der Steuer 9.918,00 DM ------------ 65.018,50 DM. ============