I. Der Kläger hat seiner Nichte mit Schreiben vom 17. Dezember 1971 die Rückzahlung eines drei Jahre vorher gewährten, bis 1. Dezember 1978 befristeten unverzinslichen Darlehens in Höhe von 50.000 DM erlassen. Das Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 25. Januar 1973 Schenkungsteuer in Höhe von 11.700 DM gegen den Kläger, der die Entrichtung der Steuer übernommen hatte, fest. Die Besteuerungsgrundlage berechnete das FA wie folgt:
Zinsvorteil aus dem auf 10 Jahre ausgereichten Darlehen 20.728,50 DM
Forderungserlaß (abgezinst) 34.372,00 DM
Zurechnung wegen Übernahme der Steuer 9.918,00 DM ------------ 65.018,50 DM. ============
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