I. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann, einem Landwirt, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im August 1970 hat der Ehemann ihm allein gehörende unbebaute Grundstücke verkauft. Der Erwerbsvorgang ist vom Finanzamt gemäß § 1 Nr. 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (GrEStWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1970 (GVBl 1970, 620) von der Grunderwerbsteuer freigestellt worden. Anschließend haben die Klägerin und ihr Ehemann zunächst im Dezember 1970 den Hof ... und alsdann im Juli 1971 den Hof ... jeweils zur unabgeteilten Hälfte erworben.
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