I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ihre Schwester und ihre 1968 verstorbene Mutter (Erblasserin) waren Gesellschafter einer KG, und zwar die Erblasserin mit einem Kapitalanteil als persönlich haftende Gesellschafterin von 60 v.H., die Klägerin und ihre Schwester mit einem Kommanditanteil von je 20 v.H.
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