BFH vom 12.11.1980
II R 1/78
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 116
BStBl II 1981, 177

BFH - 12.11.1980 (II R 1/78) - DRsp Nr. 1997/14765

BFH, vom 12.11.1980 - Aktenzeichen II R 1/78

DRsp Nr. 1997/14765

»Ist in einem notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag einer KG, die aus der späteren Erblasserin und ihren beiden Töchtern besteht, bestimmt worden, daß der Gesellschaftsanteil der Erblasserin, soweit er einer Tochter (der Klägerin) "zufällt", "der Auszahlung unterliegt", ist dieser in dem Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt worden, in Anrechnung auf den Abfindungsanspruch die Übereignung eines aus zwei Gesellschaftsgrundstücken auszuwählenden Grundstückes zu verlangen und nimmt die Erblasserin in ihrem privatschriftlichen Testament auf diese gesellschaftsvertragliche Regelung Bezug, so ist der Erwerb des von der Klägerin ausgewählten Grundstückes gemäß § 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit (Weiterführung des Urteils vom 12.12.1979 II R 79/75 , BFHE 129, 410 BStBl II 1980, 220).«

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ihre Schwester und ihre 1968 verstorbene Mutter (Erblasserin) waren Gesellschafter einer KG, und zwar die Erblasserin mit einem Kapitalanteil als persönlich haftende Gesellschafterin von 60 v.H., die Klägerin und ihre Schwester mit einem Kommanditanteil von je 20 v.H.