I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau haben mit notariellem Vertrag vom 28. November 1968 ihren Kindern M (geboren 1964) und S (geboren 1965) den Nießbrauch an einem ihnen gehörenden Mietwohngrundstück eingeräumt. Nachdem bei einer Betriebsprüfung festgestellt worden war, daß bei der Bestellung des Nießbrauchs kein Pfleger mitgewirkt hatte, rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1971 die Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück nicht mehr den Kindern, sondern den Eltern zu. Dadurch verminderte sich der geltend gemachte Verlust um 3.472 DM.
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