BFH vom 13.11.1974
II R 66/67
Normen:
AO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 211 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ; ErbStDV § 15; ErbStG § 15 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 270
BStBl II 1975, 360

BFH - 13.11.1974 (II R 66/67) - DRsp Nr. 1997/12405

BFH, vom 13.11.1974 - Aktenzeichen II R 66/67

DRsp Nr. 1997/12405

»Ist ein für alle Erbbeteiligten bestimmter einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid, in dem die Erwerbe der einzelnen Erbbeteiligten und die darauf entfallenden Steuerbeträge getrennt aufgeführt sind, den Bevollmächtigten der Erben und die Einspruchsentscheidung, die ausschließlich den Erwerb und den darauf entfallenden Steuerbetrag eines Erbbeteiligten betraf, den Bevollmächtigten des Erbbeteiligten zugestellt worden, so ist der Bescheid als Einzelsteuerbescheid diesem Erbbeteiligten gegenüber materiell-rechtlich wirksam.«

Normenkette:

AO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 211 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ; ErbStDV § 15; ErbStG § 15 ;

Das FA setzte durch endgültigen Steuerbescheid die Erbschaftsteuer auf insgesamt 12.909,20 DM fest. Den Bescheid richtete es "an die Erbbeteiligten ..." zu Händen der Bevollmächtigten. Die im Teil A des Bescheids insgesamt festgesetzte Steuer umfaßte die Erbschaftsteuer der Mutter der Kläger (8.334 DM) und die der Kläger selbst (je 2.287,60 DM). Die auf den Erwerb eines jeden Beteiligten entfallenden Steuerbeträge sind unter Angabe des jeweils Beteiligten in Teil D des Bescheids gesondert angegeben.