BFH vom 13.11.1979
VIII R 193/77
Normen:
EStG § 10d, § 26 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3, § 26b;
Fundstellen:
BFHE 129, 262
BStBl II 1980, 188

BFH - 13.11.1979 (VIII R 193/77) - DRsp Nr. 1997/14400

BFH, vom 13.11.1979 - Aktenzeichen VIII R 193/77

DRsp Nr. 1997/14400

»1. Schlägt ein Ehegatte die Erbschaft nach dem verstorbenen anderen Ehegatten aus, so ist zur Zusammenveranlagung im Todesjahr die Zustimmung des Erben erforderlich. 2. Verluste des einen Ehegatten in den Vorjahren können in den Folgejahren nicht zum Abzug zugelassen werden, soweit im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute ein Ausgleich oder Abzug der Verluste möglich war.«

Normenkette:

EStG § 10d, § 26 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3, § 26b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unterhielt im Streitjahr 1970 und in den Vorjahren einen Schweißtechnik- und Apparatebaubetrieb. Vor Aufnahme ihres Betriebes hatte ihr in 1970 verstorbener Ehemann einen gleichartigen Betrieb unterhalten. Über sein Vermögen wurde im Jahre 1967 das Konkursverfahren eröffnet. Die Erbschaft nach ihrem Ehemann hat die Klägerin ausgeschlagen. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1970 beantragte die Klägerin Zusammenveranlagung mit ihrem verstorbenen Ehemann und forderte den Abzug der in den Jahren 1966 und 1967 ihrem Ehemann entstandenen Verluste gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesen Abzug verweigerte jedoch der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-), weil nicht festgestellt werden könne, ob die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden seien.