BFH vom 14.03.1979
II R 67/76
Normen:
BGB § 518 ; ErbStG (1959) § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 437
BStBl II 1979, 642

BFH - 14.03.1979 (II R 67/76) - DRsp Nr. 1997/14226

BFH, vom 14.03.1979 - Aktenzeichen II R 67/76

DRsp Nr. 1997/14226

»Ein Schenkungsversprechen über ein Grundstück ist ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu beantragen (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

BGB § 518 ; ErbStG (1959) § 14 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Die Mutter des Klägers und Frau M. A. waren Eigentümer zweier Grundstücke in X in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem Vater. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Dezember 1971 setzten sie sich dahin auseinander, daß beide Erben Miteigentümer des Grundbesitzes je zur Hälfte werden sollten. In derselben Urkunde vereinbarte die Mutter des Klägers mit ihren Kindern, dem Kläger und seinem Bruder, sodann, daß ein Miteigentumsanteil von je 1/4 auf jedes ihrer beiden Kinder schenkungshalber übergehen sollte. Zugleich wurde die Auflassung erklärt und die Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt. Wann die Umschreibungsanträge beim Grundbuchamt eingegangen sind, ist nicht festgestellt worden. Lasten und Nutzungen sollten am 1. Januar 1972 übergehen.