BFH vom 14.07.1971
II B 2/71
Fundstellen:
BFHE 102, 238
BStBl II 1971, 633

BFH - 14.07.1971 (II B 2/71) - DRsp Nr. 1997/10602

BFH, vom 14.07.1971 - Aktenzeichen II B 2/71

DRsp Nr. 1997/10602

»Ist in der Hauptsache streitig, ob eine unanfechtbar festgesetzte Steuer wegen unbilliger Härte zu erlassen ist, und wird beantragt, durch einstweilige Anordnung dem Finanzamt zu untersagen, die Steuer einzuziehen, sind grundsätzlich Anspruch und Anordnungsgrund in dem Gesuch glaubhaft zu machen. "Anspruch" in diesem Sinne ist der zur Hauptsache verfochtene Anspruch auf Steuererlaß; Anordnungsgrund sind die wesentlichen Nachteile oder die anderen Gründe, welche die einstweilige Anordnung nötig erscheinen lassen.«

I. Die Vorgänge ergeben sich aus dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) II B 28/70 vom 24. September 1970 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 100 S. 83 - BFH 100, 83 -, BStBl II 1970, 813). Der Beschwerdeführer hat nach diesem Beschluß beantragt, durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des Steuerbescheids auszusetzen. Das Finanzgericht (FG) hat dieses Gesuch abgelehnt.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer verkennt die prozessuale Rechtslage.