BFH - 15.06.1988 (II R 165/85) - DRsp Nr. 1994/6980
BFH, vom 15.06.1988 - Aktenzeichen II R 165/85
DRsp Nr. 1994/6980
»A. a. Es besteht keine bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer zu berücksichtigende Schuld des Erblassers gegenüber der langjährigen Lebenspartnerin, wenn diese den Erblasser ohne ausdrückliche Vereinbarung betreut und ihn über viele Jahre hinweg gepflegt hat. Das eheähnliche Verhältnis hat sich auch nicht in ein Pflegearbeitsverhältnis umgewandelt.b. Die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen genügt nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustandegekommenes Dienstverhältnis anzunehmen. Das Verhältnis zwischen den Partnern läßt sich nicht als Dienstverhältnis charakterisieren und das langjährige eheähnliche Zusammenleben der beiden Partner schließt auch die Vermutung aus, die Pflege- und Betreuungstätigkeit werde dienstvertraglich geschuldet und sei nur gegen leistungsgerechtes Entgelt übernommen.
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