BFH vom 16.03.1977
I R 213/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 458
BStBl II 1977, 414

BFH - 16.03.1977 (I R 213/74) - DRsp Nr. 1997/13288

BFH, vom 16.03.1977 - Aktenzeichen I R 213/74

DRsp Nr. 1997/13288

»Zur einkommensteuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und Kindern nach vorheriger "Schenkung".«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Veranlagungszeiträume 1969 bis 1971 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden; sie haben einen Sohn, der am 10. Oktober 1943, und eine Tochter, die am 30. Oktober 1950 geboren ist.

Am 25. Juni 1965 schloß der Kläger mit seiner damals minderjährigen Tochter einen notariellen Schenkungsvertrag über 30.000 DM. Dabei nahm der zum Ergänzungspfleger der Tochter bestellte Steuerberater des Klägers die Schenkung für die Tochter an. Am 29. Juni 1965 schlossen der Kläger und seine Tochter, diese wiederum vertreten durch ihren Ergänzungspfleger, einen privatschriftlichen Vertrag, nach dem die Tochter ihrem damals 52 Jahre alten Vater ein Darlehen in Höhe von ebenfalls 30.000 DM bis 31. Dezember 1980 zu einem jährlichen Zinssatz von 6 % gewährte. Die Tochter kann das Darlehen während der gesamten Laufzeit nicht kündigen. In den Bilanzen seines Einzelunternehmens wies der Kläger eine Darlehensschuld von 30.000 DM aus und verbuchte jährlich einen Zinsbetrag von 1.800 DM als Betriebsausgaben.