BFH vom 16.03.1977
II R 11/69
Normen:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 23 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 519
BStBl II 1977, 640

BFH - 16.03.1977 (II R 11/69) - DRsp Nr. 1997/13407

BFH, vom 16.03.1977 - Aktenzeichen II R 11/69

DRsp Nr. 1997/13407

»Eine Teilungsanordnung des Erblassers (BGB § 2048 S 1), die einen Nachlaßgegenstand einem Miterben unmittelbar zuweist, ist für die erbschaftsteuerrechtliche Bemessung des Vermögensanfalls an diesen Erben zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 23 ;

I. Der im Jahr 1961 verstorbene Erblasser hatte durch notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen seinen einzigen Sohn, den Kläger, zu drei Vierteln als Vollerben, seine Wirtschafterin, die Beigeladene, zu einem Viertel des Nachlasses als Vorerbin eingesetzt. Als Nacherbe bezüglich dieses Viertels war der Kläger eingesetzt.

In derselben Verfügung hat der Erblasser folgende "Teilungsanordnung" getroffen:

"a) Frau X. (die Beigeladene) soll das Grundstück ... in dem wir wohnen, als Vorerbin erhalten, und zwar mit den Belastungen, die heute auf dem Grundstück oben sind. Es ist mein Wunsch, daß sie dort auch weiter wohnen kann.

b) Meinen gesamten übrigen Nachlaß, insbesondere auch die Grundstücke ... soll mein Sohn bekommen.

c) Zusätzlich zu dem unter a) Gesagten soll Frau X. als Vorerbin auch die gesamte Einrichtung meiner Wohnung Uferpromenade 18 erhalten". Auf Grund dieses Testaments hat das Nachlaßgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, in dem als Erben bezeichnet werden: