BFH vom 16.03.1977
II R 183/71
Normen:
BGB § 516, § 1380 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; GrEStG (1940) § 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 160
BStBl II 1977, 648

BFH - 16.03.1977 (II R 183/71) - DRsp Nr. 1997/13412

BFH, vom 16.03.1977 - Aktenzeichen II R 183/71

DRsp Nr. 1997/13412

»Vereinbaren im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatten die Gütertrennung, und "schenkt" zugleich der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen Ehegatten ein Grundstück, ist im Zweifel davon auszugehen, daß diese Zuwendung auf die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten angerechnet werden soll, und liegt demzufolge "im Zweifel" keine Schenkung vor, wenn der Wert der Zuwendung durch den Wert der sonst gegebenen, infolge dieser Zuwendung aber nicht entstehenden Ausgleichsforderung gedeckt wird. Falls die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt wird, fällt die Grunderwerbsteuer aus dem Wert des wegen dieser Zuwendung nicht entstandenen Ausgleichsanspruchs oder Teils des Ausgleichsanspruchs an.«

Normenkette:

BGB § 516, § 1380 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; GrEStG (1940) § 3 Nr. 2 ;

I. Bei Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung der Gütertrennung am 11. Oktober 1967 hat der Ehemann der Klägerin dieser zwei Grundstücke "geschenkt" und aufgelassen; er hat den Zins- und Tilgungsdienst für die auf den Grundstücken ruhenden Lasten übernommen. Nach am 13. Februar 1968 erhobener Scheidungsklage haben die Eheleute diese Vereinbarung am 3. Juli 1968 bestätigt und ergänzt. Die Ehe ist am 5. Oktober 1968 geschieden worden.