I. Bei Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung der Gütertrennung am 11. Oktober 1967 hat der Ehemann der Klägerin dieser zwei Grundstücke "geschenkt" und aufgelassen; er hat den Zins- und Tilgungsdienst für die auf den Grundstücken ruhenden Lasten übernommen. Nach am 13. Februar 1968 erhobener Scheidungsklage haben die Eheleute diese Vereinbarung am 3. Juli 1968 bestätigt und ergänzt. Die Ehe ist am 5. Oktober 1968 geschieden worden.
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