BFH vom 16.07.1975
II R 154/66
Normen:
BewG (a. F.) § 4, § 5, § 6, § 7 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 21, § 22;
Fundstellen:
BFHE 117, 76
BStBl II 1976, 17

BFH - 16.07.1975 (II R 154/66) - DRsp Nr. 1997/12632

BFH, vom 16.07.1975 - Aktenzeichen II R 154/66

DRsp Nr. 1997/12632

»Der unbedingte Erwerb von Todes wegen eines aufschiebend bedingten Wiederkaufsrechts löste - auch bei einem nachträglichen Verzicht auf das zu diesem Zeitpunkt noch aufschiebend bedingte Recht - keine Erbschaftsteuer nach dem ErbStG 1959 aus.«

Normenkette:

BewG (a. F.) § 4, § 5, § 6, § 7 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 21, § 22;

I. Der Vater der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) hatte durch Vertrag seinen Hof auf seinen Sohn, den Bruder der Klägerin, übertragen. Der Bruder hatte sich von dem Nachlaß seiner Eltern damit "für gänzlich abgefunden" erklärt. In § 8 des Vertrages heißt es (auszugsweise):

"Der Abtreter bzw seine Erben sind berechtigt, bis zum ... 1973 das Wiederkaufsrecht an dem aufgelassenen Grundstück geltend zu machen, wenn der Annehmer ohne Abkömmlinge stirbt. Der Wiederkaufspreis beträgt ... Goldmark ... ".

Der Vater der Klägerin starb 1938. Er wurde aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments von seiner Witwe, der Mutter der Klägerin, beerbt. Diese starb 1958. Nach dem gemeinschaftlichen Testament fiel "der alsdann noch vorhandene gemeinschaftliche Nachlaß, nichts davon ausgenommen", an die Klägerin.