BFH vom 17.05.1972
I R 126/70
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 § 10d ;
Fundstellen:
BFHE 105, 483
BStBl II 1972, 621

BFH - 17.05.1972 (I R 126/70) - DRsp Nr. 1997/11075

BFH, vom 17.05.1972 - Aktenzeichen I R 126/70

DRsp Nr. 1997/11075

»Der Erbe kann den von dem Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeschöpften Verlustausgleich bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Jahr des Erbfalls geltend machen.«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 § 10d ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Erbe einen bei der Einkommensteuerveranlagung des Erblassers nicht ausgeglichenen Verlust aus dem Todesjahr im Wege des Verlustausgleichs gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG bei seiner Einkommensteuerveranlagung für dieses Jahr geltend machen kann. Die Revisionskläger sind Eheleute. Sie bezogen im Streitjahr 1965 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Ehemann (Steuerpflichtiger) ist Miterbe seines am 11. April 1965 verstorbenen Vaters. Miterben insgesamt sind zu gleichen Teilen die drei Kinder des Erblassers und ein Enkel. Der Erblasser war Komplementär einer KG. Seit dem 12. Februar 1965 war er Alleininhaber des Unternehmens. An einer weiteren KG war er als Kommanditist beteiligt. Er wurde am selben Tage - infolge des Todes des Komplementärs - bei diesem Unternehmen Alleininhaber. Bei der erstgenannten KG war in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum Erbfall ein Verlust in Höhe von 129.793,27 DM entstanden. Der Verlustanteil an der zweiten KG betrug 432 DM. Insgesamt beliefen sich die auf den Erblasser entfallenden Verluste auf 130.225,27 DM.