BFH vom 17.12.1980
II R 38/77
Normen:
BewG (1965) § 9 ; ErbStG (1959) § 23 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 ; FGO § 90 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 313
BStBl II 1981, 322

BFH - 17.12.1980 (II R 38/77) - DRsp Nr. 1997/14829

BFH, vom 17.12.1980 - Aktenzeichen II R 38/77

DRsp Nr. 1997/14829

»1. Wird nach Ergehen eines Vorbescheids ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so ist der Antrag auch dann wirksam, wenn gleichzeitig das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Antrag eine Begründung beifügt, die sich mit der Begründung (ggf. mit Teilen der Begründung) des Vorbescheides auseinandersetzt. 2. Ist am Bewertungsstichtag ein Auftrag auf Ersetzung einer Ofenheizung durch eine Elektroheizung noch nicht ausgeführt, so ist der zum Nachlaß gehörende, auf Herstellung des versprochenen Werkes gerichtete Anspruch auch dann mit dem gemeinen Wert zu bewerten, wenn eine Wertfortschreibung des Grundstückseinheitswertes nach Herstellung des Werkes nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

BewG (1965) § 9 ; ErbStG (1959) § 23 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 ; FGO § 90 Abs. 3 ;